Ist nach der Prognoserechnung ein Mietobjekt als Einkunftsquelle anzuerkennen, war es bisher grundsätzlich steuerunschädlich, wenn das Mietobjekt nach der Verlustphase veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Aufgrund des neuen§ 295a BAOkommt in solchen Fällen eine rückwirkende Neubeurteilung in Betracht.