Bei einem Mietobjekt mit gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen wie Kategoriemietzins und Richtwertmietzins ist nach den Liebhabereirichtlinien grundsätzlich Liebhaberei nicht anzunehmen; es sind fiktive marktkonforme Mieten zu unterstellen. Dagegen ist nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH Liebhaberei nur dann auszuschließen, wenn mietrechtliche Zwangsvorschriften Überschüsse verhindern.