In zwei Erkenntnissen hat sich der VwGH nunmehr mit Fragen des Künstlerdurchgriffs und des Steuerabzuges nach § 99 EStG beschäftigt. Er kommt bei Künstleragenturen einerseits und bei Künstlergruppen im Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft andererseits zu unterschiedlichen Ergebnissen.