KA-AZG: § 1 Abs 3
AZG: § 1 Abs 2 Z 8
Die Begriffsbestimmung der “leitenden Dienstnehmer/innen" iSv § 1 Abs 3 KA-AZG ist nach denselben Kriterien vorzunehmen wie beim leitenden Angestellten iSv § 1 Abs 2 Z 8 AZG.Die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist dahin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sowie dass sich diese AN ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen.