ABGB: § 879 Abs 1
AZG: § 4 Abs 6 , § 6 Abs 1a , § 10 KV Gewerbe-Angestellte: § 5 Abs 10
1. Die Bestimmungen des AZG sind insoweit relativ zwingend, als Abweichungen zum Nachteil der AN (wie hier durch Verlängerung der höchstzulässigen Normalarbeitszeit mittels ungesetzlicher längerer Durchrechnung) nichtig sind, aber Regelungen zugunsten der AN (etwa Verkürzungen der Normalarbeitszeit) gestatten.