ABGB: § 901 ArbVG: § 97 Abs 1 Z 4 , § 109 Abs 3
1. Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den Sondervorschriften des ArbVG auch den Regeln des ABGB. Demnach fallen ein Sozialplan und die daraus resultierenden AN-Ansprüche nicht dadurch weg, dass eine Voraussetzung nicht eintritt, die ausschließlich der eigenen Sphäre des AG zuzurechnen ist (hier: eine geplante Betriebsstilllegung unterbleibt wegen verbesserter Auftragslage).