ABGB § 863
1. Eine vom AG durch regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner AN begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der AN zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden.