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Betriebliche Übung und deren Widerruf

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2004/85RdW 2004, 110 Heft 2 v. 16.2.2004

ABGB § 863

1. Eine vom AG durch regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner AN begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der AN zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden.

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