EuGVÜ/LGVÜ: Art 5 Nr 1 , Art 16 Nr 1
EuGVVO: Art 5 Nr 1 , Art 22 Nr 1
Für die Anwendbarkeit von Art 22 Nr 1 EuGVVO reicht es nicht aus, dass die Klage auf einen schuldrechtlichen Anspruch gestützt ist und insofern ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache berührt, vielmehr muss ein dingliches Recht Streitgegenstand sein. Eine auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Ablösesumme gerichtete Klage ist davon nicht erfasst.