EO § 79 Abs 2 , §§ 84b , 86
Ein im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung und damit nicht zur Vollstreckung führen. Bei die Vollstreckung in Deutschland ausschließender mangelnder Bestimmtheit des Exekutionstitels scheidet auch eine Vollstreckbarerklärung für Österreich aus.