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Unterbrechung wegen Streitanhängigkeit im Rahmen des EuGVÜ

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/72RdW 2004, 94 Heft 2 v. 16.2.2004

EuGVÜ/LGVÜ: Art 21

Art 21 EuGVÜ ist dahin gehend auszulegen, dass für die Beantwortung der Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Streitgegenstand haben, nur die Angaben des Kl, nicht auch die des Bekl zu berücksichtigen sind.

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