EuGVÜ/LGVÜ: Art 21
Art 21 EuGVÜ ist dahin gehend auszulegen, dass für die Beantwortung der Frage, ob zwei Klagen, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig gemacht werden, denselben Streitgegenstand haben, nur die Angaben des Kl, nicht auch die des Bekl zu berücksichtigen sind.