EuGVÜ: Art 5 Z 3
MSchG: § 53
Haftet der bekl italienische Produzent als Gehilfe einer Markenrechtsverletzung der österreichischen Händler, kann er in Österreich geklagt werden, weil der Markenrechtseingriff (und damit die unerlaubte Handlung iSd Art 5 Z 3 EuGVÜ) im Inland begangen wurde.