Hersteller, Importeure oder Franchisegeber veranlassen die gebundenen Unternehmer ihres Vertriebsnetzes regelmäßig zu systemspezifischen Aufwendungen und Investitionen. Wird der Vertrag beendet, so sind die - auch und vor allem im Interesse des bindenden Unternehmers getätigten - Investitionen häufig weder amortisiert noch verwertbar. Der gebundene Unternehmer bleibt auf seinen Investitionen „sitzen“.§ 454 HGBwill diese Äquivalenzstörung mit einem Investitionsersatzanspruch beheben1).