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§ 454 HGB: Investitionsersatz in Vertriebssystemen

WirtschaftsrechtMag. Maria HoheneckerRdW 2004/4RdW 2004, 8 Heft 1 v. 19.1.2004

Hersteller, Importeure oder Franchisegeber veranlassen die gebundenen Unternehmer ihres Vertriebsnetzes regelmäßig zu systemspezifischen Aufwendungen und Investitionen. Wird der Vertrag beendet, so sind die - auch und vor allem im Interesse des bindenden Unternehmers getätigten - Investitionen häufig weder amortisiert noch verwertbar. Der gebundene Unternehmer bleibt auf seinen Investitionen „sitzen“.§ 454 HGBwill diese Äquivalenzstörung mit einem Investitionsersatzanspruch beheben1)1)Die Verfasserin bedankt sich bei Prof. P. Doraltund Prof. Schauer für die Anregungen sowie bei Doz. Hanreich, Dr. Nauer (beide WKÖ) und Dr. S.Bydlinski (BMJ) für die wertvollen Informationen zum Gesetzgebungsprozess..

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