Für alle jene, die den Internetzugang als Sonderausgabenabzug im Gesetz vergeblich suchen:
Die Regelung findet sich nicht dort, wo man Sonderausgaben üblicherweise sucht, nämlich in § 18 EStG; vielmehr findet sie sich in den Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des § 124b EStG, und zwar in der Z 81.