Die derzeitige Regelung des§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStGermöglicht es dem Einbringenden auch ohne Liquidität Eigenmittel aus dem Unternehmen abzuziehen. Eine Besteuerung der stillen Reserven findet jedoch erst zu einem späteren, nicht absehbaren Realisationszeitpunkt statt. Diese großzügige Steuerstundung wird von Teilen der Lehre und Verwaltung heftig kritisiert. Der folgende Beitrag soll eine Möglichkeit aufzeigen, wie eine zum tatsächlichen Zufluss der stillen Reserven zeitnahe Besteuerung erreicht werden könnte.