Die „Vortragsgrenze“ im§ 2 Abs 2b EStGpasst nicht, und die „Verrechnungsgrenze“ versteht man nicht. Außerdem werden Verluste in beiden Fällen „vorgetragen“ und „verrechnet“; daher sind die Begriffe auch als Unterschiedsmerkmal nicht geeignet.
Der Gesetzeswortlaut (§ 2 Abs 2b EStG)
„Sind bei der Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, gilt Folgendes: