Der Verwaltungsgerichtshof hat präzisiert, bis zu welchem Ausmaß die Beherbergung von Gästen in Fremdenzimmern steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen ist.
Dem Erkenntnis (07.10.2003, 192000/15/0024) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: