Der vergabespezifische Rechtsschutz ist in zweistufigen Vergabeverfahren gleich zweimal gefordert: zum einen bei der Kontrolle der Bewerberauswahl und zum anderen bei der Kontrolle der Zuschlagsentscheidung. Dabei ist die Überprüfung der letzteren Auftraggeberentscheidung gesetzlich eingehend - etwa durch Nichtigkeitsdrohungen - geregelt. Die konkreten Kontrollmöglichkeiten nicht zur Angebotsabgabe eingeladener Bewerber hingegen befinden sich in einem weitgehend rechtsleeren Raum.