GmbHG: § 74
KO: § 110 Abs 2 , § 148
Gegenstand des Prüfungsprozesses kann der Teilnahmeanspruch nur so sein, wie er aufgrund der Anmeldung Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist. Wird ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen aber gar nicht geltend gemacht, ist insoweit auch nicht die Frage zu entscheiden, in welchem “Rang" dieses zu berücksichtigen wäre.