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Eigenkapital ersetzende Forderungen im Konkurs der Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/22RdW 2004, 27 Heft 1 v. 19.1.2004

GmbHG: § 74
KO: § 110 Abs 2 , § 148

Gegenstand des Prüfungsprozesses kann der Teilnahmeanspruch nur so sein, wie er aufgrund der Anmeldung Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist. Wird ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen aber gar nicht geltend gemacht, ist insoweit auch nicht die Frage zu entscheiden, in welchem “Rang" dieses zu berücksichtigen wäre.

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