GmbHG: § 74 Abs 1, § 76 Abs 2
Die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts setzt die Beteiligung des Kreditgebers am Gesellschaftsvermögen voraus; der bloße Einfluss des Kreditgebers auf die Geschäftsführung reicht nicht aus. Dem gleichzuhalten ist die treuhändige Beteiligung, da der Treugeber am Vermögen der Gesellschaft mittelbar beteiligt ist.