EO: § 371 Z 1
ZPO: §§ 397a , 442a
Der Bewilligung der Sicherstellungsexekution nach § 371 Z 1 EO steht auch dann kein Hindernis entgegen, wenn der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil mit einer dagegen erhobenen Berufung (mit oder ohne Reihung) kumuliert wird. Die Häufung von Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen soll nicht dazu führen, die Möglichkeit der Sicherstellungsexekution zu umgehen.