Ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes steht einer Verfolgung durch die Strafbehörde beim Finanzamt nur dann nicht entgegen, wenn der Freispruch ausdrücklich als solcher wegen Unzuständigkeit des Gerichts bezeichnet ist.
Ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes steht einer Verfolgung durch die Strafbehörde beim Finanzamt nur dann nicht entgegen, wenn der Freispruch ausdrücklich als solcher wegen Unzuständigkeit des Gerichts bezeichnet ist.