HVertrG: §§ 22 , 24 Abs 3 Z 1
dHGB: §§ 89 , 89a , 89b
1. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer Handelsvertretertätigkeit trotz Krankheit ist daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an.