AngG: § 8 Abs 4
MSchG: § 14
Hat eine schwangere Angestellte keinen Anspruch auf Wochengeld, steht ihr nach der Entbindung für 6 Wochen gem § 8 Abs 4 AngG gegenüber ihrem AG ein Anspruch auf Entgelt zu; in diesem Zeitraum ist sie - sofern das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet - auch vollversichert.