HVertrG: § 24 Abs 1
Kündigt ein Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus dem Unternehmer zurechenbaren Gründen auf (hier: Schmälerung von Provisionen), ist er zur Wahrung seines gesetzlichen Ausgleichsanspruches nicht verpflichtet, bereits bei der Kündigung bekannt zu geben, dass er aus wichtigem Grund kündigt, geschweige denn, den wichtigen Grund inhaltlich zu bezeichnen.