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Erfolgszusage über Handlungen einer Gemeinde

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2004/668RdW 2004, 724 Heft 12 v. 15.12.2004

ABGB: § 879 Abs 1 , §§ 880a , 1077

Ein sachliches Einwirken eines Dritten auf Organe einer Gemeinde (“Lobbying") ist nicht per se rechtswidrig. Eine Erfolgs- bzw Verwendungszusage des Dritten, die ein Verhalten der Gemeinde zum Inhalt hat, kann nur dann wegen Rechtswidrigkeit nichtig sein, wenn der Einsatz rechtswidriger Mittel vereinbart bzw vorausgesetzt wird.

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