ABGB: § 879 Abs 1 , §§ 880a , 1077
Ein sachliches Einwirken eines Dritten auf Organe einer Gemeinde (“Lobbying") ist nicht per se rechtswidrig. Eine Erfolgs- bzw Verwendungszusage des Dritten, die ein Verhalten der Gemeinde zum Inhalt hat, kann nur dann wegen Rechtswidrigkeit nichtig sein, wenn der Einsatz rechtswidriger Mittel vereinbart bzw vorausgesetzt wird.