Der Beitrag erörtert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage und geht der Frage nach, ob für bestimmte Geschäfte eine Ausnahme vom Institut der verdeckten Sacheinlage zu machen ist. Der Autor behandelt dabei die Frage, ob aus Sicht einer als Gesellschafter agierenden Bank Darlehensgeschäfte gleichsam wie gewöhnliche Umsatzgeschäfte privilegiert sind. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für Emissionsbanken nicht generell eine Ausnahme von den Kapitalerhaltungsvorschriften gemacht werden muss.