Gleichsam am Vorabend des In-Kraft-Tretens des FernFinG1) wurde in der Entscheidung7 Ob 78/04b vom 7. Senat1a)) einem Verbraucher, der auf Anraten des zuständigen Kundenbetreuers bei seiner Hausbank mehrfach fernmündlich sowie unter Einsatz von Telefax - also in einer klassischen Fernabsatzkonstellation2) - Aktienanleihen erworben hatte, bezüglich eines dieser Erwerbsgeschäfte, bei dem es nahezu zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals gekommen war, ein Rücktrittsrecht gem§ 3 KSchGzugebilligt. Im Folgenden soll nicht näher erörtert werden, ob es im konkreten Fall im Ergebnis zutreffend war, dem Verbraucher das Risiko dieser fehlgeschlagenen Veranlagung post festum wieder abzunehmen und dieses der Bank aufzubürden3). Es soll aber überprüft werden, ob§ 3 KSchG- auch und gerade pro futuro - tatsächlich ein taugliches Instrument für eine Risikoüberwälzung in derartigen Fällen darstellt.