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Lohnzuschläge nach dem BUAG

gerade noch RECHTzeitigRdW 2004/663bRdW 2004, 709 Heft 12 v. 15.12.2004

Ab 27. 12. 2004 beträgt der Zuschlag zum Lohn, der zur Bestreitung des Aufwandes der BUAK für die Abfertigungsregelung zu entrichten ist, für die Zuschlagszeiträume 2005/01 bis 2005/12 - unverändert gegenüber 2004 - für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. (Verordnung des BMWA; BGBl II 2004/447, ausgegeben am 26. 11. 2004)

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