Ab 27. 12. 2004 beträgt der Zuschlag zum Lohn, der zur Bestreitung des Aufwandes der BUAK für die Abfertigungsregelung zu entrichten ist, für die Zuschlagszeiträume 2005/01 bis 2005/12 - unverändert gegenüber 2004 - für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. (Verordnung des BMWA; BGBl II 2004/447, ausgegeben am 26. 11. 2004)