Das Verbot der Sternsozietät in § 21c Z 8 RAO (ein Rechtsanwalt darf in Österreich nur einem beruflichen Zusammenschluss angehören) verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung. § 21c Z 8 RAO ist in verfassungskonformer Interpretation dahin auszulegen, dass sich ein Rechtsanwalt in Österreich keinem beruflichen Zusammenschluss anschließen darf, wenn er bereits im In- oder Ausland einer Rechtsanwaltssozietät angehört.