ASVG § 4 Abs 4
Schuldet ein in einem Nachhilfeinstitut beschäftigter Nachhilfelehrer das Bemühen, den Schülern den Lehrstoff verständlich zu machen, schuldet er Dienstleistungen, nicht aber einen Erfolg, und unterliegt - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs 4 ASVG vorausgesetzt - als freier Dienstnehmer der Versicherung.