ASVG § 67 Abs 10
1. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet gem § 67 Abs 10 ASVG nicht für alle nicht entrichteten, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen DN-Beiträge, hinsichtlich derer er nicht in der Lage ist nachzuweisen, dass ihn an der Nichtentrichtung kein Verschulden trifft (im vorliegenden Fall wurden die DN-Beiträge zunächst ordnungsgemäß entrichtet, die Zahlung in der Folge aber vom Masseverwalter erfolgreich angefochten).