AVRAG: §§ 3 , 6 UrlG idF vor BGBl I 2000/44: § 9 ABGB: §§ 896 , 1041 , 1042
1. Im Falle eines Betriebsüberganges ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer gilt der Grundsatz, dass demjenigen AG die endgültige Tragung der Leistung von AN-Ansprüchen (hier: Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44) auferlegt werden soll, der auch den Nutzen davon hatte.