ABGB § 879 Abs 1 , § 1072
Der relativ langen Befristung eines Jagdpachtvertrags auf 38 Jahre haftet keine Sittenwidrigkeit an, weil bereits die gesetzliche Mindestjagdperiode neun Jahre dauert, eine gesetzliche Begrenzung der Dauer von Jagdpachtverträgen nicht vorgesehen ist und der Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden kann.