Wenn ausländische Unternehmen grenzüberschreitend in Österreich ihre Tätigkeit bewerben oder Waren ausliefern wollen, so können sie dies durch Niederlassungen oder Tochtergesellschaften tun. Diese Form der Organisation der Gewerbeausübung ist jedoch nur bei Erfüllung etlicher Voraussetzungen zulässig, die einen nicht unbedeutenden administrativen und finanziellen Aufwand erfordert, wie zB die Eintragung ins Firmenbuch1)und den Erwerb einer Gewerbeberechtigung. Attraktiver ist freilich die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten ohne Niederlassungen oder Tochtergesellschaften, weil es dieses Aufwands nicht bedarf. In welchen Fällen aber ist dies zulässig?