ABGB: §§ 1168a , 1304
Auch gegenüber einem sachkundigen Werkbesteller reicht der Hinweis des Werkunternehmers, nach der Verlegung des Parkettbodens sei für eine bestimmte Luftfeuchtigkeit zu sorgen, nicht aus, um die Warnpflicht zu erfüllen; der Besteller muss auch auf die Folgen aufmerksam gemacht werden, die bei Nichteinhaltung des Hinweises eintreten können.