Im Urteil de Groot hat der EuGH entschieden, dass das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EGV) einer dem österreichischen§ 33 Abs 10 EStGvergleichbaren niederländischen Vorschrift betreffend die Berechnung des Progressionsvorbehaltes entgegensteht, da aufgrund dieser Bestimmung die persönlichen Abzugsposten (Unterhaltskosten) nur zum Teil berücksichtigt wurden, und hat sich bei seinen Erwägungen mehrmals auf das Urteil Schumacker gestützt. Die beiden Urteilen gemeinsame Aussage wird aufgezeigt; auf deren Grundlage sollen weitere, über§ 33 Abs 10 EStGhinausgehende Auswirkungen dargelegt werden.