Der BFH zählt die beruflich genutzte Zweitwohnung, die gegenüber der Privatwohnung liegt, ebenfalls zum häuslichen Arbeitszimmer, während der VwGH in einem vergleichbaren Fall ein häusliches Arbeitszimmer verneint. Die Lohnsteuerrichtlinien dürften eher auf der strengeren Linie des BFH liegen.