Die Freigrenze für die Veranlagung von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften gem§ 39 Abs 1 EStG 1988ist auf die Summe der Einnahmen zu beziehen. Daher haben nur Einnahmen unter 300 S außer Ansatz zu bleiben. Dies ergibt sich aus einer jüngsten Entscheidung des VwGH.