Jüngst hat der VwGH mehrere Erkenntnisse zu sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG erlassen.
Mit Datum 3. 7. 2003 ergingen drei Erkenntnisse des VwGH zu sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG.
Eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (VwGH 23.05.2000, 95/13/0029). Lediglich die Veräußerung von Wirtschaftsgütern ist vom Tatbestand des § 29 Z 3 EStG nicht erfasst.