Durch die Parallelregelung, wonach nach den Bestimmungen des BWG für die Geschäftsführung einer Bank ausschließlich die Geschäftsleiter, für Genossenschaften nach dem GenG für die Geschäftsführung aber der Vorstand zuständig sind, ergeben sich bei Kreditgenossenschaften in der Praxis immer wieder Zweifelsfälle über die Zuständigkeit. Im nachstehenden Artikel wird der Frage nachgegangen, wer für die Erstellung des Jahresabschlusses zuständig ist, wenn es durch unterschiedliche Auffassungen über einzelne Bilanzpositionen zwischen den Geschäftsleitern und dem Vorstand einer Kreditgenossenschaft zu keiner einvernehmlichen Festlegung kommt.