„Die GewO enthält keine Bestimmung, die den Gewerbeinhaber verpflichtet, Aufträge fachgerecht auszuführen.“ Dieser befremdliche Satz findet sich in der Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 5. 11. 2002 zu 4 Ob 236/02 2). Soweit ersichtlich, beschäftigte sich zum ersten Mal in Österreich der OGH mit der Frage der Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten. Grundlage der Haftungsüberlegungen war§ 39 GewO.