„Nach der hL kann der Steuerpflichtige (bei) der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs 1frei wählen, ob er Rechnungsabgrenzungsposten bildet.“1) Diese Auffassung wird als nicht überzeugend abgelehnt und „auch für den§ 4 Abs 1 EStG-Gewinnermittlerein Zwang zur Bildung von Rechnungsabgrenzungen“ angenommen2). Den diesbezüglichen Argumenten wurde widersprochen3). Die Frage, ob bei der Gewinnermittlung gem§ 4 Abs 1 EStGRechnungsabgrenzungen gebildet werden müssen, soll daher neuerlich geprüft werden.