Der Beschwerdeführer, ein nichtselbstständiger Versicherungsvertreter, machte ua Kilometergelder für ca. 45.000 km jährlich als beruflich veranlasste Fahrtkosten geltend. Die belangte Behörde ließ nur die nachgewiesenen tatsächlichen Kfz-Kosten (abzüglich Privatanteil) zum Abzug als Werbungskosten zu.