Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Steuerpflichtiger mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein bereits ausgeübtes Wahlrecht wieder zurücknehmen kann.
§ 17 Abs 1 EStG 1988 eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Pauschalierung. Auf Antrag können Betriebsausgaben mit 6 % bzw 12 % der Umsätze angenommen werden.