Nachdem der VfGH die umsatzsteuerliche Liebhaberei bei der „großen“ Vermietung als verfassungswidrig beurteilt hatte, hat er gegen die steuerliche „Benachteiligung“ der so genannten „kleinen“ Vermietung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der so genannten „großen“ Vermietung (§ 1 Abs 1 LiebhabereiV) hatte sich der VfGH bereits im E 20. 6.2001, B-2032/99, geäußert.