Die besondere Dienstalterszulage nach§ 50a Gehaltsgesetzist Ausgangspunkt eines spektakulären Amts- und Staatshaftungsprozesses gegen die Republik Österreich: Generalanwalt Philippe Léger vermutet eine Verletzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aufgrund einer schuldhaft unvertretbaren Rechtsauffassung eines österreichischen Höchstgerichtes. Der Autor teilt die Auffassung des Generalanwaltes zur Staatshaftung im Allgemeinen, sieht jedoch im speziellen Anlassfall der besonderen Dienstalterszulage eine vertretbare Rechtsauffassung des österreichischen Höchstgerichtes und verneint somit eine nach Art 39 EGV verbotene Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern.