In der Literatur zur Familienhospizkarenz fand es bislang kaum Beachtung, dass der Arbeitgeber den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Familienhospizkarenz unter Berufung auf betriebliche Erfordernisse abwehren kann (§ 14a Abs 3 dritter Satz AVRAG). Hier wird erstmals untersucht, welche Aspekte der Arbeitgeber im Einzelnen ins Treffen führen kann. Um ein vollständiges Bild über das tatsächliche Gewicht dieser betrieblichen Erfordernisse zu gewinnen, müssen auch die betroffenen AN-Interessen näher ausgeleuchtet werden, die zum Teil im psychischen und moralischen Bereich anzusiedeln sind.