BVergG: 163 Abs 1
Bietern von Angeboten, die mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und somit auszuscheiden sind, fehlt es an der Legitimation zur Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten, sodass ihr Nachprüfungsantrag zurückzuweisen und auf das Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.