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Einige Fragen zur Zuständigkeit nach CMR und EuGV-VO1)1) VONr 44/2001 vom 22. 12. 2000, Abl L 012/2001 vom 16. 1. 2001, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die das Brüsseler Übereinkommen (weitgehend, nicht für Dänemark) ersetzt. Vgl hierzu Törg, ecolex, 2002, 420. - Teil 2

WirtschaftsrechtRA Dr. Peter CsoklichRdW 2003/152RdW 2003, 186 Heft 4 v. 15.4.2003

Im ersten Teil (siehe RdW 2003/103, S. 129) wurde das Verhältnis der Zuständigkeitsregelungen der CMR zu denen des österreichischen Rechts, einschließlich der Bestimmungen der EuGV-VO bzw des LGVÜ/EuGVÜ, behandelt. In diesem Teil wird die Frage der Wirksamkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen, insbesondere über§ 65 AÖSp, sowie die Frage behandelt, ob eine negative Feststellungsklage in einem CMR-Mitgliedstaat eine nachfolgende Leistungsklage in einem anderen CMR-Mitgliedstaat ausschließt.

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