Die 6-Monats-Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld erstreckt sich auch auf Taggelder, Nächtigungsgelder, Reisekosten und Diäten, also Aufwandsentschädigungen im weiteren Sinn. Diese können nicht als sonstige Ansprüche iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG gegen den Arbeitgeber zeitlich unbeschränkt rückwirkend geltend gemacht werden.
( OGH 19.12.2002 , 8 Ob S 208/02z )